Allgemeine Vermietbedingungen für Wohnmobil-Mietfahrzeuge

(Stand 11.2019)

Allgemeine Vermietbedingungen für Wohnmobil-Mietfahrzeuge, der Firma Mux & Harf Automobiltechnik GmbH, Hamburger Straße 4, 41540 Dormagen

1 – Vertragsinhalt

Der Mietvertrag kommt durch schriftliche Unterzeichnung oder durch verbindliche telefonische Bestellung, die vom Vermieter schriftlich bestätigt werden muss, zustande. Mieter können eine oder mehrere Personen sein, die im Mietvertrag ausdrücklich als Mieter bezeichnet werden müssen. Vorbehaltlich der genannten Regelung ist der Mieter nicht berechtigt, den Mietwagen entgeltlich oder leihweise an eine dritte Person zu überlassen, auch nicht zur kurzfristigen Nutzung. Ein Verstoß führt zum Wegfall des gesamten Versicherungsschutzes.

2 – Leistungen und Bedingungen

Der Mietpreis und Versicherungsschutz ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters. Der Mietpreis zzgl. Kaution ist im Voraus zu entrichten. Dies gilt auch bei vereinbarter Verlängerung der Mietdauer.

Der Tagesmietpreis enthält 250 Freikilometer je Tag Miete (unbegrenzte freie Kilometer ab 15 Tagen Mietdauer), eine gesetzliche Haftpflichtversicherung, eine Vollkaskoversicherung mit 1.500 € (SB Senker auf Wunsch des Mieters – kostenpflichtig) Selbstbeteiligung je Schadensfall, eine Teilkaskoversicherung mit 1000 € Selbstbeteiligung je Schadensfall, etwaige Wartungsdienste, Verschleißreparaturen sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer.

Die Mindestmietzeit beträgt 7 Tage.
Fahrzeugübergabe Montag bis Freitag 14 -16 Uhr
Fahrzeugrücknahme Montag bis Freitag 09 – 11 Uhr
Samstags nur nach Vereinbarung und gegen eine Gebühr von € 75,-

3 – Zahlungsweise und Mietzins

Der Mieter ist zur Vorleistung des Mietzinses verpflichtet. Bei Vertragsabschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 30% des Gesamtmietpreises zu leisten. Der restliche Mietzins sowie alle weiteren für den Mieter aus dem Mietvertrag entstandenen Kosten sind bis spätestens zum Mietbeginn zu zahlen.

Der Mietpreis wird für die vertragliche Mietdauer berechnet, wenn der Mieter das Fahrzeug am vereinbarten Rückgabetag pünktlich zurückgibt. Eine beabsichtigte Verlängerung der vereinbarten Mietdauer durch den Mieter ist dem Vermieter rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer mitzuteilen und vom Vermieter genehmigen zu lassen. Bei Versagung ist der Mietwagen pünktlich zum vereinbarten Rückgabetermin zurückzugeben. Auch bei lediglich mündlich vereinbarter Verlängerung des Mietvertrages bleiben sämtliche Vereinbarungen des ursprünglichen Mietvertrages wirksam.

Wird eine Verlängerung des Mietvertrages nicht vorgenommen (gleich aus welchen Gründen), verliert der Mieter sämtliche Rechte aus dem Mietvertrag, insbesondere der vom Mieter zugesagte Versicherungsschutz und die Haftungsreduzierung des Mieters. Ungeachtet dessen ist der Mieter verpflichtet, für die Dauer der ungenehmigten Überschreitung der Mietdauer den jeweiligen Mietpreis nach Preisliste zu zahlen, mit Ausnahme der gesonderten Kosten für vertragliche Haftungsbeschränkung. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt dem Vermieter vorbehalten. Darüber hinaus ist der Mieter zur Leistungen einer Vertragsstrafe in Höhe von 175,00 € je angefangenen Verspätungstag verpflichtet, sofern die Verspätung auf ein Verschulden des Mieters beruht.

Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Mieter ist nicht zur Aufrechnung bzw. Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechtes gegenüber dem Mietanspruch des Vermieters berechtigt. Es sei denn, die aufzurechnende Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

4 – Stornierung

Tritt der Mieter vor Mietbeginn vom Mietvertrag zurück oder nimmt er die Mietsache nach Ankündigung aus anderen Gründen nicht in Anspruch so sind Stornokosten in Höhe der geleisteten Anzahlung fällig, mindestens jedoch 30 % des Gesamtmietpreises. Pauschale Stornogebühren bis 60 Tage vor Mietbeginn = 40 % bis 30 Tage vor Mietbeginn = 60 % , danach 100 %.

5 – Reinigung

Das Fahrzeug wird dem Mieter in einem von Innen und außen gereinigten Zustand sowie mit leeren Abwassertanks und leeren Frischwassertank übergeben. Der Mieter ist verpflichtet, das Äußere des Fahrzeuges sowie die Toilette und Küchenzeile, vor der Rückgabe gründlich zu reinigen, den Abwassertank und Toilettentank zu leeren und das Fahrzeug innen besenrein zu übergeben.

Der Mieter kann sich auf Wunsch durch Zahlung einer Außenreinigungspauschale in Höhe von 50.00 € vorab von der Außenreinigung befreien lassen. Bei unterlassener oder unvollständiger Außenreinigung entgegen der Vereinbarung bei Mietbeginn werden dem Mieter Reinigungskosten in Höhe von 60.00 € sowie eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30.00 Euro nachberechnet.

Die Reinigung der Toilette sowie die Entleerung des Toilettentanks und der Abwassertanks muss in jeden Fall vom Mieter vorgenommen werden. Bei unterlassener Toilettenreinigung und/oder unterlassener Toilettentankentleerung (inkl. Abwassertankleerung) werden dem Mieter zusätzlich Reinigungskosten in Höhe von 150 € nachberechnet.

6 – Kaution

Bei Übergabe des Fahrzeuges stellt der Mieter dem Vermieter eine Kaution in Höhe von 1000.00 € in Form von Bargeld oder per ec Karten Zahlung. Wird das Fahrzeug unbeschadet und gereinigt zurückgegeben, wird die Kaution bei Rückgabe erstattet. Im Zweifelsfall erfolgt die Erstattung innerhalb von 10 – 14 Werktagen nach Rückgabe des Fahrzeuges. Bei Entrichtung der Kaution durch ec Karten Zahlung wird der zu erstattende Betrag auf ein vom Mieter zu benennendes Bankkonto innerhalb der o.g. Fristen überwiesen.

7 – Servicepauschale

In der Servicepauschale sind folgende Verbrauchsmaterialien enthalten: WC – Chemikalien, Propangas, sowie 2 Rollen Spezial-Toilettenpapier. Weiteres Toilettenpapier und sonstige Verbrauchsmaterialien können beim Vermieter erworben werden. Das Fahrzeug wird mit vollem Treibstofftank an den Mieter übergeben. Vor der Rückgabe des Fahrzeuges ist der Treibstofftank an einer Tankstelle vor Ort (im Ort des Vermieters bzw. maximal im Umkreis von 3 Kilometern) wieder aufzufüllen. Als Nachweis ist der Tankbeleg aufzubewahren und dem Vermieter bei Rückgabe vorzulegen.

8 – Pflichten des Mieters

Der Mieter verpflichtet sich, den Mietwagen während der Mietzeit mit Sorgfalt eines ordentlichen Kraftfahrers zu überprüfen und zu führen. Zur Überprüfungspflicht gehört insbesondere die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit, des Ölstandes, des Reifendruckes, die Einbehaltung der im Kraftfahrzeugschein aufgeführten Daten, wie z.B. zulässige Personenzahl bei Führung des Kraftfahrzeuges und Belastungsfähigkeit sowie die Sicherung des Fahrzeuges gegen Diebstahl und Einbruch. Der Mieter ist verpflichtet, die vorgeschriebenen Wartungsintervalle / Ölwechsel einzuhalten, sofern die Mietdauer mindestens 52 Wochen beträgt oder über den Mietzeitraum mindestens 30000 Kilometer zurückgelegt werden. Die Intervalle ergeben sich aus den im Fahrzeug befindlichen Wartungsunterlagen und sind durch Fachwerkstätten durchzuführen. Hinsichtlich der Kosten der Wartung / Ölwechsels tritt der Mieter in Vorlage. Gegen Übergabe der Quittung werden Ihm die Kosten nach Rückgabe des Fahrzeuges erstattet.

9 – Reparaturen

Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zu 50 € ohne Rücksprache mit dem Vermieter in Auftrag gegeben werden. Höhere Reparaturen müssen vor Auftragserteilung vom Vermieter genehmigt werden. Die Reparaturkosten werden vom Vermieter gegen Vorlage ordnungsgemäßer Belege erstattet, sowie der Mieter nicht für den Schaden haftet. Im Zweifelsfalle ist grundsätzlich Rückfrage beim Vermieter zu halten. Für Reifenschäden leistet der Vermieter generell keinen Ersatz.

10 – Information und Sorgfalt

Alle Schaden und Funktionsstörungen am Fahrzeug, dem Aufbau des Fahrzeuges oder seiner Ausrüstung sind dem Vermieter sofort nach Entdeckung/Entstehung per Telefon mitzuteilen, ansonsten haftet der Mieter dem Vermieter in unbeschränkter Höhe für etwaigen Mietausfall bei Folgemieten.

11 – Fahrer

Das Mindestalter des Mieters, bzw. des berechtigten Fahrers muss 21 Jahre betragen, Mieter bzw. Fahrer müssen wenigstens 2 Jahre im Besitz einer gültigen Fahrererlaubnis der Klasse III (B) sein. Für die Nichtbeachtung der vorstehenden Bedingungen haftet der Mieter in unbeschränkter Höhe. Überlässt der Mieter den Mietwagen an eine im Mietvertrag nicht aufgeführte dritte Person, so haften der Mieter und der Dritte im Falle einer Beschädigung des Mietwagens als Gesamtschuldner unbeschränkt.

12 – Versicherungsschutz

Das Fahrzeug ist gemäß den allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung- AKB – wie folgt versichert. Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckung, Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1500 € (SB Senker – siehe Punkt 2) je Schadensfall und eine Teilkaskoversicherung mit 1.000 € Selbstbeteiligung je Schadensfall.

13 – Haftung des Mieters

Der Mieter ist während der Mietzeit für das angemietete Fahrzeug voll verantwortlich. Sämtliche Beschädigungen am Fahrzeug gehen zu Lasten des Mieters. Die Parteien vereinbaren, dass Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache abweichend von § 548 Abs.1 BGB in zwölf Monaten verjähren. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Schäden, die der Mieter mit dem gemieteten Fahrzeug verursacht, sind im Regelfall durch die Fahrzeughaftpflichtversicherung des Mietfahrzeuges gedeckt.

Schäden die der Mieter und/oder Dritte am Mietfahrzeug verursachen sind im Regelfall durch die Vollkaskoversicherung des Mietfahrzeuges gedeckt, wobei der Mieter hierbei eine Selbstbeteiligung von 1500 € (SB Senker – siehe Punkt 2) je Schadensfall zu leisten hat. Schäden die nicht von der Haftpflicht- und/oder Vollkaskoversicherung getragen werden, z.B. Mietausfallschaden, Minderwert des Fahrzeuges nach Unfällen etc., sind vom Mieter zu tragen, sofern diese in einer Folge seines Verschuldens liegen. Als Mietausfallschaden schuldet der Mieter in diesen Fällen für die Dauer der Reparatur bzw. die Dauer der Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges den vereinbarten Tagesmietpreis, wobei dem Mieter der Nachweis möglich ist, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Mieter und Lenker haften ungeachtet der oben vereinbarten Haftungsbeschränkung dem Vermieter in voller Höhe als Gesamtschuldner auf Schadensersatz:

A) in allen Fällen, in denen im Rahmen eines Vollkaskoversicherungsvertrages die jeweilige Vollkaskoversicherung (Vermieter) gegenüber ihrem Versicherungsnehmer (Mieter) den Versicherungsschutz, gem. §61 Versicherungsvertragsgesetz entziehen darf, sowie darüber hinaus

B) bei Führen des Kraftfahrzeuges durch den Lenker schon bei geringster Alkoholbeeinflussung.

C) bei Verstoß gegen die in F.I. und II. übernommenen Verpflichtungen durch den Mieter, insbesondere bei vertragswidrigem Verlassen der Unfallstelle bzw. bei vertragswidrigem Nichthinzuziehen der Polizei (vgl. F.II.2.a) , auch wenn andere Personen oder Fahrzeuge an dem Unfall nicht beteiligt waren bzw. kein Fremdschaden sondern lediglich Schaden am Mietfahrzeug entstanden ist.

D) wenn der zur selbständigen Auswahl des Lenkers berechtigte Mieter den Mietwagen an einen Lenker übergibt, der nicht im Besitz der für den betreffenden Mietwagen erforderlichen Fahrererlaubnis ist.

E) wenn das Fahrzeug verkehrswidrig genutzt wurde.

F) bei nicht genehmigten Auslandsfahrten/Bundesgrenzüberschreitungen mit dem Mietfahrzeug.

G) bei Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

14 – Haftung des Vermieters

Schadenersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag, es sei denn der Anspruch hat eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer wesentliche Vertragspflicht zum Inhalt, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Vermieters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Diese Regelung gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen

15 – Haustiere

Die Mitnahme von Haustieren jeglicher Art ist untersagt. Wenn Sie trotzdem Haustiere mitnehmen möchten, so ist dies unter bestimmten Voraussetzungen bei einigen Fahrzeugen möglich und anmeldepflichtig. Wegen des aus hygienischen und gesundheitlichen Gründen erforderlichen zusätzlichen Reinigungsaufwandes berechnen wir einmalig 120 € zusätzlich pro Anmietung.. Sollte Sie Ihr Haustier ohne Anmeldung mitnehmen, belasten wir Sie mit 250 € Schadenersatz zzgl. dem eventuell erforderlichen Reinigungsmehraufwandes.

16 – Nichtraucherfahrzeuge

Alle unsere Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge. Bei Nichtbeachtung des Rauchverbotes belasten wir Sie mit 250 € Schadenersatz zzgl. des Reinigungsmehraufwandes. Es bleibt den Parteien unbenommen, einen höheren oder niedrigeren Schaden/Aufwand darzulegen und nachzuweisen.

17 – Reiseziele

Grundsätzlich sind Auslandsfahrten in alle Länder der EU zulässig. Für einige außerhalb der EU liegende Länder ist ein zusätzlicher Versicherungsschutz erforderlich. Bitte informieren Sie sich ggf. bei uns über die zusätzlichen Versicherungskosten. Es ist dem Mieter ausdrücklich untersagt, Fahrten in nicht durch den Versicherungsschutz gedeckte Länder zu unternehmen ohne dies beim Vermieter ausdrücklich anzumelden und einen entsprechenden zusätzlichen Versicherungsschutz zu beantragen. Weiterhin ist es dem Mieter ausdrücklich untersagt Fahrten in Krisengebiete, wie z.B. bürgerkriegsbedrohte Länder, Erdbebengebiete sowie von Naturkatastrophen bedrohte oder betroffene Länder oder Landesteile zu reisen.

Bei Zuwiderhandlung ist der Mieter in vollem Umfang haftbar.

18 – Zusatzausrüstung

Die Zusatzausrüstung für das gemietete Fahrzeug wird dem Mieter leihweise zur Benutzung während der Mietdauer überlassen. Der Vermieter weist ausdrücklich darauf hin, dass die Zusatzausrüstung nicht gegen Diebstahl oder Beschädigungen versichert ist. Der Mieter haftet für die vollzählige und unbeschädigte Rückgabe unbeschränkt.

19 – Ausstattung

In den gemieteten Fahrzeugen sind folgende Gegenstände zur leihweisen Benutzung vorhanden: Kabel, CEE- Eurostecker, CEE- Eurokupplung, Warndreieck und Verbandskasten sowie Auffahrkeile zum Höhenausgleich.

20 – Verbote

Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests zu verwenden, die Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder allen sonstigen gefährlichen Stoffen durchzuführen, die Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind, jegliche Weitervermietung oder Verleihung.

21 – Verhalten bei Unfall

Bei jedem Unfallschaden hat der Mieter:

A) sofort die Polizei zu verständigen und an der Unfallstelle zu verbleiben, bis zum Eintreffen der benachrichtigten Polizei

B) Namen und Anschrift aller beteiligten Personen, Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und Versicherungen der Beteiligten, sowie Namen und Anschrift aller Zeugen festzuhalten und

C) ein kurzes Unfallprotokoll (Schilderung des Unfallortes einschließlich Skizze, der Unfallzeit sowie des Unfallherganges) zu erstellen und der Polizeibehörde mitzuteilen.

Der Mieter ist nicht berechtigt, mündlich oder schriftlich ein Schuldbekenntnis zu erteilen oder durch sonstige Äußerungen, Zugeständnisse oder gar Zahlungen einer Regulierung des Schadenfalls durch die für den Mietwagen abgeschlossene Haftpflichtversicherung vorzugreifen. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter sofort telefonisch, notfalls telegrafisch, von einem Unfall zu verständigen. Bei Rückgabe des Mietwagens hat der Mieter ohne Aufforderung alle Schäden, Betriebsstörungen und Unfallschäden dem Vermieter anzugeben, selbst dann, wenn sie in der Zwischenzeit behoben sein sollten.

22 – Verhalten während der Reise

Der Mieter hat die jeweiligen Vorschriften der STVO des jeweiligen Landes zu beachten. Fahren unter Einfluss von Alkohol, Drogen, Medikamenten und Übermüdung, etc. ist streng untersagt. Sollte bei einem eventuellen Unfall die Versicherung aus einem der vorgenannten Gründe oder aus einem anderen berechtigtem Grund die Regulierung des Schadens verweigern, wird der Mieter in vollem Umfang haften. Der Mieter haftet ebenso unbeschränkt, wenn er Unfallflucht begeht. Erfolgt die Regulierung eines Unfallschadens oder sonstigen Schadens durch eine ausländische Versicherung nicht oder nur teilweise, haftet der Mieter, auch bei unverschuldeten Unfällen, bis zur Höhe der Vollkasko- Selbstbeteiligung, insofern sich der Schaden durch die Vollkaskoversicherung abwickeln lässt, andernfalls haftet der Mieter unbeschränkt. Von der Versicherung nicht gedeckt sind alle Schäden an den Dachluken und Dachaufbauten des Fahrzeuges und am Unterboden, weiter alle Schäden an der Inneneinrichtung des Fahrzeuges, den Motoren, den Fahrwerksteilen und Fahrradträgern.

Motoren und Fahrwerksschäden, die auf Fahrlässigkeit und/oder Vorsatz des Mieters zurückzuführen sind sowie Fahren mit zu niedrigem Ölstand, Überdrehen des Motors und das Befahren ungeeigneter Wege sind vom Mieter schadenersatzpflichtig. Rangieren und Rückwärtsfahren mit dem Fahrzeug ist dem Mieter nur unter Einweisung einer Hilfsperson gestattet. Es sind bei jeglicher Benutzung des Fahrzeuges unbedingt die Fahrzeugaußenmaße zu beachten, insbesondere bei Durchfahrten, Unterführungen, etc. Der Mieter hat beim Tanken den Ölstand zu kontrollieren und aufzufüllen, den Reifendruck zu kontrollieren und aufzufüllen, sowie den Kühlwasserstand zu kontrollieren und aufzufüllen. Der Betrieb der Gasheizung ist während der Fahrt ausdrücklich untersagt.

23 – Ersatzfahrzeug

Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter anstelle des gebuchten Fahrzeuges ein Ersatzfahrzeug zu stellen, wenn das vom Mieter bestellte Fahrzeug aus unvorhersehbarem Anlass nicht oder nicht mehr zur Verfügung steht. Der Mieter hat keinen Anspruch auf ein identisches Fahrzeug. So darf die Aufteilung des Ersatzfahrzeuges von der des ursprüngliche gemieteten Fahrzeuges in jeder Weise abweichen, jedoch die Anzahl der Sitz- und Schlafplätze im Fahrzeug wenigstens gleich sein. Die Marke oder auch das Basisfahrzeug des Ersatzfahrzeuges muss nicht identisch mit der oder dem des ursprünglich gemieteten Fahrzeuges sein. Der Mieter hat keinen Anspruch auf frühzeitige Benachrichtigung, wenn das von ihm gemietete Fahrzeug nicht mehr zur Verfügung steht. Mit der Unterzeichnung des Mietvertrages akzeptiert der Mieter ausdrücklich die Stellung eines Ersatzfahrzeuges. Jedoch ist der Mieter berechtigt das Ersatzfahrzeug abzulehnen und von Mietvertrag zurückzutreten. Bei Rücktritt ist vom Mieter schriftlich per Einschreiben ( mit Rückschein ) oder niederschriftlich mit Gegenzeichnung beim Vermieter zu erklären. In diesem Fall ist der Mietvertrag nach Punkt 4 (Rücktritt) der AVB abzurechnen. Ein weitergehender Anspruch des Mieters gegenüber dem Vermieter besteht ausdrücklich nicht. Kann der Vermieter ohne sein Verschulden kein Ersatzfahrzeug bereitstellen, ist er berechtigt, vom Mietvertrag zurücktreten. In diesem Falle hat der Vermieter dem Mieter bereits gezahlten Mietzins zu erstatten. Ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch des Mieters ist unter sinngemäßer Anwendung Punkt 14 ausgeschlossen.

24 – Übersichtsklausel

Die Überschriften zu den einzelnen Vertragspunkten dienen lediglich der besseren Übersicht und haben keine materielle Bedeutung.

25 – Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters,

A) soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist,

B) der Mieter Kaufmann, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist.

26 – Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen der vorliegenden Vermietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte Einfluss. Die unwirksamen Bedingungen sollen dann so umgedreht werden, dass deren Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann.

 

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