Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Bootsvermietung und Wassersportzubehör

(Stand 03.2021)

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Bootsvermietung und Wassersportzubehör

 

Mux & Harf Automobiltechnik GmbH
Hamburger Straße 4
41540 Dormagen

info@mux-harf.de
www.mux-harf.de

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Mux & Harf Automobiltechnik GmbH, im weiteren Vercharterer / Vermieter genannt, werden im Falle des Vertragsabschlusses über die Vermietung eines Motorbootes Bestandteil des zwischen dem Vercharterer / Vermieter und dem Charterer / Mieter zustande kommenden Vertrages.

 

Bootsvermietung

1. Vertragsinhalt

a) Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die Überlassung von Motorbooten, gegebenenfalls mit dem zugehörigen Trailer, im Sinne der Verordnung über die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen (Binnenschiff-fahrt-Sportbootvermietungsverordnung – BinSch-SportbootVermV ). Die Verordnung liegt dem Mietvertrag bei oder kann vom Charterer auf Verlangen beim Vercharterer eingesehen werden. Der Charterer erklärt, dass er die sich hieraus für ihn ergebenden Rechte und Pflichten verstanden hat und anerkennt. Jedem Mietvertrag liegt zudem die vom bmvi herausgegebene Broschüre „Sicherheit auf dem Wasser“ bei. Der Inhalt sollte zur Kenntnis genommen und angewendet werden.

b) Der Vercharterer schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen. Zwischen dem Vermieter und dem Charterer kommt ein Mietvertrag zustande, auf den in erster Linie die Bestimmungen des Chartervertrages, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Bootsvermietung und hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften Anwendung finden. Das Übernahme – und Rückgabeprotokoll ist ebenfalls Bestandteil des Chartervertrages und ist vom Vercharterer und Charterer zu unterschreiben.

c) Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

2.  Eignung, Bootsführer, Charterer und Fahrer

a) Das Mindestalter für die Anmietung beträgt 25 Jahre.

b) Der Charterer hat sich bei der Übernahme durch einen amtlichen Lichtbildausweis im Original zu identifizieren.

c) Der Charterer muss über den Sportbootführerschein Binnen (Antriebsmaschine) oder für das jeweilige Fahrtgebiet gültige Fahrerlaubnis verfügen. Das entsprechende Dokument ist bei der Übernahme des Bootes im Original vorzulegen. Bestehen Zweifel an der Gültigkeit oder Anwendbarkeit der vorhandenen Fahrerlaubnis, hat der Charterer den Nachweis über die vorhandene Berechtigung vor Fahrtantritt zu erbringen.

d) Der Charterer wird Bootsführer und tritt in dessen Rechte und Pflichten ein.

3. Preise, Kaution, Extras

a) Der vereinbarte Preis für die Vermietung umfasst die Nutzung des Sportbootes sowie dessen Einrichtung und Zubehör. Extras und Nebenkosten werden gesondert abgerechnet. Hafengebühren oder Liegeplatzgebühren sind vom Charterer zu tragen.

b) Nicht im Charterpreis enthalten sind die Kosten für den Kraftstoffverbrauch. Übergabe und Rücknahme erfolgt mit vollen Tank

c) Zur Absicherung von Forderungen des Vercharterers die während der Mietzeit aufgrund von Schäden entstehen, hinterlegt der Charterer vor Mietbeginn eine Kaution in Höhe von 1.000 € in bar.
Sind während der Mietzeit Schäden am Motorboot, Einrichtung, Zubehör oder Trailer entstanden, so wird die Kaution bei der Rückgabe des Bootes vom Vercharterer einbehalten. Wir empfehlen eine Kautionsversicherung

d) Die verbindliche Buchung kommt mit dem unterschriebenen Mietvertrag zwischen Vercharterer/Vermieter und Mieter/Charterer , sowie einer Anzahlung in Höhe von 30% des Mietpreises, zustande.

e) Der Vercharterer ist berechtigt die Herausgabe des Bootes bis zur vollständigen Bezahlung des Charterpreises und der Hinterlegung der Kaution zu verweigern.

4. Nutzung

a) Das gecharterte Boot dient ausschließlich der privaten Nutzung. Gewerbliche Nutzung ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vercharterer erlaubt.

b) Der Charterer gestaltet die Nutzung des Bootes im Charterzeitraum selbst. Er ist allein verantwortlich für die Durchführung und Durchführbarkeit seiner Reisepläne.

c) Das Boot darf nicht verwendet werden
– für die Teilnahme an Regatten oder Tests
– für die Ausübung der Sportfischerei
– für die Weitervermietung
– für das Schleppen von anderen Fahrzeugen außer im Notfall
– zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven und sonstigen gefährlichen Stoffen
– zur Begehung von Straftaten

d) Der Charterer darf das Boot – außer im Notfall – nicht schleppen lassen.

e) Fahrten bei Nacht (zwischen Sonnenuntergang und Sonnenauf- gang) sowie bei unsichtigem Wetter sind nicht zulässig. Beim Eintreten dieser Bedingungen ist die Fahrt an der nächstgelegenen geeigneten Stelle zu unterbrechen. Die Fahrt darf erst nach Sonnenaufgang bzw. Aufklaren der Sicht fortgesetzt werden.

f) Haustiere an Bord sind nicht gestattet

5. Besondere Obliegenheiten des Charterers/Mieter

a) Der Charterer hat dafür zu sorgen, dass Nichtschwimmer an Bord jederzeit eine Rettungsweste tragen. Er hat ferner sicherzustellen, dass die Zahl der zugelassenen Personen an Bord nicht überschritten wird.

b) Der Charterer als Bootsführer ist verantwortlich für die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher und behördlicher Vorschriften, die auf den Betrieb des Bootes und die Fahrt anwendbar sind. Er hat sich insbesondere vor Fahrtantritt, als auch während der Fahrt, alle erforderlichen Informationen über den Zustand der Wasserstraße, regionale Besonderheiten und Bestimmungen, gesetzliche oder behördliche Vorschriften sowie schifffahrtspolizeiliche Anordnungen zu beschaffen und bei Durchführung der Fahrt zu berücksichtigen.

c) Der Tiefenmesser / das Echolot ist während der Fahrt dauernd zu überwachen. Flachwassergebiete mit einer Tiefe von weniger als 1 m unter dem Kiel dürfen nicht befahren werden.

d) Der Charterer darf das Boot nur innerhalb der Bedingungen betreiben, für die es nach der CE-Seetauglichkeitseinstufung zugelassen ist. Herrschen Bedingungen für die das Boot nicht zugelassen ist, oder sind solche Bedingungen nach der Wettervorhersage im geplanten Fahrtzeitraum zu erwarten, so darf die Fahrt nicht angetreten werden.

e) Der Charterer verpflichtet sich darüber hinaus, die Beschränkungen des Fahrgebiets zu beachten, die im Bootszeugnis genannt sind.

6. Reparaturen, bauliche Veränderungen, Benutzung der Instrumente

a) im Schadenfall ist der Charterer nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters berechtigt , Reparaturen durchzuführen oder durchführen zu lassen.

b) Der Charterer ist nicht berechtigt, bauliche Veränderungen am Boot, am Motor, an dessen Einrichtung oder an den Ausrüstungsgegenständen vorzunehmen.

c) Die zulässige Bedienung der Instrumente beschränkt sich auf das Durchschalten der zur Verfügung stehenden Anzeigen / Messwerte zur Ablesung. Es ist dem Charterer nicht gestattet, die Konfiguration der Instrumente sowie deren Kalibrierung zu verändern.

d) Der Kraftstofftank ist bei Rückgabe vollständig befüllt, die fehlende Menge wird dem Charterer mit dem aktuellen Preis pro Liter zzgl. € 25,- Servicepauschale in Rechnung gestellt.

7. Rücktritt, Stornierung,Unmöglichkeit

a) Der Charterer ist vor Beginn des Charterzeitraums berechtigt vom Mietvertrag zurückzutreten.

b) Der Rücktritt ist schriftlich per Brief oder per E-Mail zu erklären. Maßgeblich für die Bestimmung des Kalendertages des Eingangs ist der Zugang der Erklärung zu den Geschäftszeiten des Vercharterers.

c) Stornierung und Rücktrittsfristen

– bis zu 31 Tage vor Mietbeginn kostenfrei
– bis zu 30 Tage vor vereinbarten Mietbeginn 30 % des Mietpreises
– bis zu 14 Tage vor Mietbeginn 50 % des vereinbarten Mietpreises
– danach 100%

d) Der Charterpreis abzüglich der Stornierungsgebühr wird dem Charterer erstattet.

e) Kann der Vercharterer das Boot nicht zum Beginn Charterzeitraums bereitstellen, so ist der Charterer zum Rücktritt vom Chartervertrag berechtigt. Der Charterpreis wird in diesem Fall vollständig erstattet. Wird das Boot verspätet bereitgestellt, so verändert sich nicht der Endzeitpunkt der Charter, der Charterzeitraum verkürzt sich entsprechend. Der Charterer kann in diesem Fall vom Vertrag zurücktreten, wobei der Charterpreis vollständig erstattet wird, oder er kann den Charterpreis anteilig entsprechend der verkürzten Überlassung mindern. Darüber hinaus gehende Ansprüche des Charterers aufgrund der verspäteten oder nicht erfolgten Bereitstellung sind ausgeschlossen.

8. Übernahme

a) Der Vercharterer übergibt das gemietete Boot zum vereinbarten Beginn des Charterzeitraums in gutem, fahr- und seetüchtigem Zustand, sauber und vorschriftsmäßig ausgerüstet.

b) Im Rahmen der Übernahme wird ein Übergabe-Protokoll angefertigt, in dem alle festgestellten Mängel und Schäden am Boot und Trailer,sowie an der Ausrüstung festgehalten werden. Das Protokoll enthält ferner eine Inventarliste aller Ausrüstungsgegenstände, die sich an Bord befinden. Beide Parteien bestätigen die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls durch ihre Unterschrift. Nachträglich festgestellte Schäden oder Mängel sind dem Verschulden des Charterers zuzurechnen.

c) Der Vercharterer verpflichtet sich, den Charterer ausführlich in das Boot, dessen Bedienung und der Sicherheitsausrüstung einzuweisen. Der Charterer verpflichtet sich, im Rahmen der Übernahme an einer entsprechenden Einweisung teilzunehmen, die Bestandteil der Mietzeit ist.

d) Die Kenntnisse und Besonderheiten des zu befahrenden Reviers werden bei Übergabe mitgeteilt.

9. Rückgabe

a) Der Charterer hat das Boot pünktlich zum Ende des Charterzeitraums am vereinbarten Ort der Rückgabe zurückzugeben.

b) Wird das Boot vom Charterer nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben, so werden für die weitere Nutzung je angefangener Stunde 100,- € berechnet. Der Charterer haftet darüber hinaus für sämtliche Folgeschäden aus der verspäteten Rückgabe, einschließlich des Ausfalls einer oder mehrerer anschließenden Folgevermietungen.

c) Wird das Boot vor dem Ende des Charterzeitraums zurückgegeben, hat der Charterer keinen Anspruch auf eine anteilige Erstattung für die nicht in Anspruch genommene Mietzeit.

d) Die Rückgabe erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart wurde, am Ort der Übernahme. Wird das Boot vom Charterer an einem anderen als dem vereinbarten Ort zurückgegeben, so ist der Vercharterer berechtigt, das Boot nach eigenem Ermessen zu überführen oder den Transport durch Dritte zu beauftragen. Die Kosten für die Rückführung, inklusive aller Transport- und Personalkosten, sind vom Charterer zu tragen. Wird hierdurch der Zeitpunkt der vereinbarten Rückgabe überschritten, so gilt der Zeitraum bis zum Eintreffen des Bootes am Ort der vereinbarten Rückgabe als Überschreitung der Charterdauer mit den Folgen des Abs. b).

e) Über die Rückgabe wird ein Rückgabe-Protokoll analog zu dem der Übernahme angefertigt. Schäden und verlorene Gegenstände werden vermerkt und dem Charterer berechnet. Das Protokoll ist von beiden Parteien zu prüfen und zu unterzeichnen.

f) Der Charterer ist auch während der Fahrtzeit verpflichtet, Informationen über alle Einflussfaktoren einzuholen, die geeignet sind, den weiteren Fahrtverlauf zu beeinflussen. Er hat durch umsichtige Planung und stetige Kontrolle der Erreichbarkeit des Reisezieles sicherzustellen, dass das Boot zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben werden kann. Wird während der Fahrt erkennbar, dass eine rechtzeitige Rückgabe gefährdet oder unmöglich ist, so hat er den Vercharterer hierüber unverzüglich zu informieren.

g) Der Charterer hat das Boot besenrein zurückzugeben. Sollte der Zustand bei der Rückgabe zusätzliche Reinigungsarbeiten erforderlich machen, so wird eine Endreinigungspauschale von € 150,- berrechnet. Bei der Rückgabe sind alle während der Mietzeit an Bord gebrachten Gegenstände zu entfernen. Für an Bord zurückgelassene Gegenstände wird keine Haftung übernommen.

10. Schadensfall

a) Der Charterer hat bei Unfällen mit anderen Fahrzeugen oder Bauwerken, bei Brand- und Entwendungsschäden, bei Schädigung Dritter oder der Umwelt unverzüglich die Polizei zu verständigen.

b) Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

c) Der Charterer hat bei allen Unfällen die Schäden durch Fotos zu dokumentieren und spätestens bei der Rückgabe einen Unfallbericht zu erstellen. Der Unfallbericht muss mindestens die Namen und Anschriften
der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge, eine Beschreibung und eine Skizze des Ablaufs enthalten.

d) Der Charterer hat bei allen Schadensereignissen mit- oder ohne Beteiligung Dritter, Grundberührungen sowie Kollisionen mit Treibgut, unabhängig vom Umfang des Schadens, den Vercharterer unverzüglich telefonisch zu benachrichtigen.

e) Bestehen nach einem entstandenen Schaden Zweifel an der Fahrtüchtigkeit des Bootes, so hat der Charterer die Fahrt unverzüglich an der nächsten erreichbaren, geeigneten Stelle zu unterbrechen und den Vercharterer zu verständigen. Die Fahrt darf erst nach Prüfung durch den Vercharterer fortgesetzt werden. Anfallende Kosten für die Prüfung inklusive der Kosten für eventuell notwendiges Kranen oder Einsätze eines Tauchers sind vom Charterer zu tragen.

11. Haftung

a) Der Charterer haftet für alle Schäden am Boot, am Motor, Trailer und an der Ausrüstung, die nicht auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind, auch für Folge- und Ausfallschäden, die von ihm oder von Personen, die sich während der Charterdauer an Bord befinden, verursacht werden.

b) Die Haftung des Charterers ist je Schadensfall auf einen Selbstbehalt von 1.000,- € begrenzt.

c) Wurde der Schaden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln, insbesondere bei alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit – des Charterers verursacht, so entfällt die Haftungsbegrenzung. In diesen Fällen haftet der Charterer unbegrenzt und kann zur Deckung des gesamten Schadens, inklusive der Forderungen Dritter und sonstiger Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Schaden herangezogen werden.

d) Der Charterer haftet unbeschränkt, wenn er es nach Unfällen oder Schäden unterlässt, den Vercharterer entsprechend Absatz 11 d) unverzüglich telefonisch zu benachrichtigen.

e) Der Charterer haftet ebenso unbeschränkt für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer oder zu ausgeschlossenem Zweck [4. c) – e)] oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.

f) Der Charterer haftet für sämtliche von Dritten gegenüber ihm bzw. dem Vercharterer geltend gemachten Schäden, die der Charterer Dritten während der Nutzung des Bootes zugefügt hat.

g) Der Vercharterer übernimmt keine Haftung für Verlust oder Beschädigung von Gegenständen, die vom Charterer an Bord gebracht werden.

h) Wir empfehlen den Abschluss einer Skipper – Haftpflichtversicherung

12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

a) Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

b) Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird als Gerichtsstand der Sitz des Vermieters/Vercharterers vereinbart, soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, der Mieter Kaufmann oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person ist.

 

Womit Können Wir Ihnen Helfen?